Satzung
Bundesarbeitsgemeinschaft für Berufsbildung
in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft
§ 1
Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für Berufsbildung in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft“ – abgekürzt BAG E&H. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Marburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Marburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3
Zweck des Vereins
(1) Zweck der Bundesarbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Berufsbildung und der Wissenschaft und Forschung in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft sowie benachbarter Felder. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den überregionalen Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen zwischen den Bildungseinrichtungen sowie zwischen beruflicher Bildungspraxis, Lehrkräftebildung, Forschung und Bildungsverwaltung
- die Förderung von Forschung und Praxis für Studium und Lehre in der Beruflichen Fachrichtung durch Unterrichts- und Ausbildungsanalysen, neue Gestaltung von Inhalten, Methoden und Medien
- Förderung und Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Mitwirkung bei der Gestaltung von Curricula für Berufsausbildungen im Berufsfeld
- Mitwirkung in der Entwicklung von Standards für die Lehramtsausbildung in der Beruflichen Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft
- die Fort- und Weiterbildung von schulischem und außerschulischem Lehrpersonal über Angebote, z.B. im Rahmen von Fachtagungen, Beteiligung an Veröffentlichungen u. ä.
- Mitwirkung an der Entwicklung und Verbreitung von innovativen Materialien/Multimedia für berufliches Lernen
- die Veröffentlichung einschlägiger Literatur (Didaktik beruflichen Lernens, Qualifikationsforschung, Ergebnisse aus Modellversuchen usw.), soweit diese die berufliche Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft und ihre flankierenden Bereiche betrifft
- die Veröffentlichung von Empfehlungen und Statements zu allgemeinen Fragen und Problemen beruflicher Bildung und insbesondere zu der Ausbildung von Lehr- und Ausbildungskräften in der beruflichen Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft führt Maßnahmen (z.B. Tagungen, Veröffentlichungen) zur Information und Weiterbildung der in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft und benachbarten Disziplinen tätigen Personen durch. Sie wirkt mit bei der Durchführung der Hochschultage Berufliche Bildung – i.d.R. durch die Gestaltung einer eigenen Fachtagung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft unterstützt die Mitglieder bei der Durchführung eigener Veranstaltungen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft können unabhängig von ihrem aktuellen Erwerbsstatus Hochschullehrende, Lehr- und Ausbildungskräfte, Mitglieder von Studienseminaren sowie Studierende der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft (bzw. vergleichbarer Studiengänge mit länderspezifischen Bezeichnungen), deren Aufgabengebiete Lehre und Forschung bzw. Unterricht und Ausbildung im Rahmen der beruflichen Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft und benachbarter Disziplinen sind. Des Weiteren können Mitglieder alle juristischen Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie endet durch Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand.
§ 5
Organe
Organe der Bundesarbeitsgemeinschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6
Vorstand und Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Aufgabe der Schatzmeisterin/ des Schatzmeisters obliegt einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstands festgelegt.
(2) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(3) Die/der Vorsitzende vertritt die Bundesarbeitsgemeinschaft im Koordinierungsausschuss der Arbeitsgemeinschaft Berufliche Bildung e.V. – Hochschule, Betrieb und Schule.
§ 7
Besondere Vertreter/innen
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Handlungen besondere Vertreter/innen benennen. Diese Vertreter bedürfen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Bestätigung.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2-jährig einzuberufen. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergeht mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch die/den Vorsitzende/n. Neben Ort und Zeit der Versammlung soll sie die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und wird im Regelfall per E-Mail zugestellt.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch eines Fünftels aller Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung muss den Grund der Einladung enthalten.
(4) Die frist- und formgerecht geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Der/die Protokollführer/in ist zu Beginn der Versammlung zu wählen.
(6) Für die ordentliche Mitgliederversammlung sind regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:
- Die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
- Der 2-Jahresbericht
- Der Rechnungsbericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
- Die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
- Die Bestellung besonderer Vertreter/innen (gemäß § 6)
- Die Wahl des Beirates für die Herausgabe von Materialien und Literatur
- Die Wahl weiterer Beiräte für besondere Aufgaben.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Sitzung des Vorstands eine Nachbenennung bzw. auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
§ 9
Beiräte
Zur Unterstützung der Zwecke und Ziele der Bundesarbeitsgemeinschaft können vom Vorstand Beiräte für besondere Aufgaben berufen werden. Ein ständiger Beirat ist mit der Herausgabe von Materialien und Literatur befasst. Alle Beiräte bedürfen der Bestätigung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10
Beiträge
Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen bzw. nichtrechtsfähigen Vereinen ist grundsätzlich an einen erhöhten Beitrag gebunden.
§ 11
Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
§ 12
Auflösung des Vereins; Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter/-innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
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Beschlossen am 19.09.2014 in Münster. Geändert am 19.03.2015 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Dresden sowie am 19.02.2016 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Münster.